Gähner, Karl

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Karl Gähner

Stolpersteinstandort: Do-Brackel, Holzwickeder Str. 27

Datei:Stolperstein karl gähner.jpg
Stolperstein für Karl Gähner



Die folgenden Ausführungen orientieren sich im Kern an den unveröffentlichten Kurzbiographien Karl Gähners, erstellt von Frau Lore Junge, und wurden anhand amtlicher Unterlagen ergänzt und überprüft.


Karl Gähner wurde am 16. Juli 1910 als Sohn des Gustav Gähner und seiner Ehefrau Lina , geb. Kleinwiese, in Dortmund Aplerbeck geboren. Der Vater war nach Lore Junge Bergarbeiter, später Invalide. Karl Gähner hatte noch drei Brüder, die alle als Bergleute tätig waren, und zwei Schwestern. Die Familie zog im Mai 1923 in das Haus Holzwickeder Str. 27 in Dortmund-Brackel.


Karl Gähner wird im Hausstandsbuch des Hauses Holzwickeder Str. als Arbeiter bezeichnet, doch war er wohl, wie seine Brüder, hauptsächlich im Bergbau tätig. In der 30er Jahre verließ er einmal für den Zeitraum von 15 Monaten und einmal für wenige Wochen das Elternhaus, kehrte aber immer wieder zurück. Er war unverehelicht.


Die Familie Gähner stand politisch der Sozialdemokratie nahe. Karl und zwei Brüder sollen sich auch dem „Reichsbanner“ angeschlossen haben.


Nach Lore Junge hat sich Karl Gähner im Sommer 1943 in einer Arbeitspause gegenüber Kollegen negativ über die Auswirkungen des NS-Regimes geäußert haben. Er zweifelte den propagierten „Endsieg“ an und zeigte sich empört über die unmenschliche Behandlung russischer Kriegsgefangener, die zur Arbeit im Bergbau gezwungen wurden.


Nach gerichtlicher Feststellung war ihm ein Teil der anwesenden Kollegen nur vom Sehen her bekannt. Er wurde von einem „Kollegen“ bei der Betriebsleitung denunziert. Die Betriebsleitung leitete die Denunziation an die Gestapo weiter. Karl Gähner wurde im Elternhaus festgenommen und erst in der Steinwache, dann im Zellentrakt des Hörder Gestapogebäudes inhaftiert. Dabei kam es wohl auch zu erheblichen Misshandlungen.


Nach Abschluss der Ermittlungen zog der Volksgerichtshof das Verfahren an sich (Az. 10/9 J 928/43). Wegen „Zersetzung (der Wehrkraft)“ verurteilte ihn das Gericht nach § 5 KSStVO (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) am 14.4.1944 zum Tode. Ein Gnadengesuch wurde abgelehnt. Das Urteil wurde am 15.5.1944 im Zuchthaus Brandenburg durch Enthaupten vollstreckt.