Hackhausen, Edmund

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Hackhausen, Edmund

Edmund Hackhausen wurde als Sohn einer Arbeiterfamilie am 1. März 1920 in Köln-Zollstock geboren. Nach dem Besuch der Volksschule machte er eine Lehre als Drogist und legte erfolgreich die Handlungsgehilfen- und Drogistenprüfung ab. Danach arbeitete er als Gehilfe im erlernten Beruf, bis er 1938 als Arbeiter in einen Rüstungsbetrieb abgeordnet wurde. In seinem letzten Militärgerichtsurteil wird erwähnt, dass er vor seiner Militärzeit viermal wegen Betruges verurteilt wurde. Er selbst gab an anderer Stelle eine Verurteilung zu einer Geldstrafe zu. Da keine Haftstrafen dazu verzeichnet sind, dürfte es sich um Bagatelldelikte gehandelt haben.

Hackhausen wurde am 17. August 1939 vom Wehrbezirkskommando Köln I gemustert und für „tauglich“ befunden. Im Jahre 1940 leistete er seine Arbeitsdienstpflicht ab. Hierbei wurde er im Operationsgebiet der Wehrmacht im Westen eingesetzt, seit dem 14. Mai bis Ende zum 21. August 1940 auch jenseits der Reichsgrenze. Bereits beim Arbeitsdienst zeigte sich, dass er Schwierigkeiten mit der ihm abverlangten militärischen Disziplin hatte. Wegen Dienstflucht erhielt er 21 Tage verschärften Arrest.

Am 8. Dezember 1940 wurde er zur Artillerie eingezogen und absolvierte seine Ausbildung bei der Artillerie-Ersatz-Abteilung 253 in Osnabrück. Danach wurde er dem Artillerie-Regiment 6 überwiesen und kam zur 9. Batterie, die an der französischen Kanal- und Atlantikküste lag.

Sein Wehrstammbuch verzeichnet eine Lücke in den Dienstzeiten zwischen dem 2. Mai und dem 21. August 1941. Aus später gegen ihn ergangenen Urteilen geht hervor, dass er sich wohl im Dienst eine Hodenverletzung zuzog und in ein Lazarett in St. Lo eingeliefert wurde. Hier war man wohl der Meinung, dass er nicht diensttauglich sei und setzte ihn direkt zu seinem Heimatort Köln in Marsch, anstatt ihn zur offiziellen Entlassung an den Ersatztruppenteil zu überstellen. Bis zum 20. August 1941 lebte er bei seinen Eltern in Köln. Bei einen späteren Verfahren wegen „unerlaubter Entfernung“ Ende Januar 1942 stellte das Gericht fest, dass der Tatbestand weder in objektiver, noch subjektiver Hinsicht für diesen Zeitraum nachweisbar war. Hackhausen hatte sich schriftlich an das Kriegslazarett, seine Feldeinheit und zuletzt an den Ersatztruppenteil gewandt und um seine Entlassungspapiere gebeten. Mündlich hatte er in dieser Angelegenheit dann am 20. August 1941 beim Wehrmeldeamt Köln 2 vorgesprochen und wurde von dort umgehend wieder dem Ersatztruppenteil überstellt. Das Gericht erkannte in diesem Fall auf Freisprechung.

Das Gericht verurteilte ihn aber in einen weiteren Fall wegen „unerlaubter Entfernung“. Er hatte vom 11. bis zum 28. Dezember 1941 Urlaub erhalten, diesen aber eigenmächtig und ohne Nachricht verlängert. Nach eigenen Angaben war er erneut wegen Hodenentzündung bettlägerig gewesen. Auch danach hielt er sich noch bis zum 5. Januar 1942 in Köln auf, bevor er sich der Heeresstreife stellte. Inzwischen hatte seine Einheit bereits Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. Das Gericht der Division 166 verurteilte ihn deswegen am 30. Januar 1942 wegen Verstoßes gegen § 64 MStGB – unerlaubte Entfernung – zu fünf Monaten Gefängnis. Begründet wurde das Urteil damit, dass der Angeklagte bereits durch den Reichsarbeitsdienst einschlägig vorbestraft war. Auch hatte er bereits kurz nach seiner Wiedereinstellung im September eine dreitägige Arreststrafe wegen unerlaubter Entfernung vom Arbeitsdienst in der Kaserne erhalten. Zumindest ab den 1. Januar habe er die Pflicht gehabt, umgehend zu seiner Einheit zurückzukehren. Auch habe er während der kurzen Zeit bis zu seiner Arrestierung ein „recht zweifelhaftes Dasein geführt“. Die vorhergehende Haft in der Arrestanstalt wurde nicht angerechnet. Die Haft verbüßte er bis zum 29. Juni 1942 in der Wehrmacht-Gefangenen-Abteilung in Rothenfelde-Wolfsburg. Die Angaben zu seiner Führung dort auf dem Entlassungsschein waren durchgehend positiv.

Kaum eine Woche nach seiner Entlassung verließ er am 6. Juli erneut ohne Erlaubnis seine Einheit in Osnabrück, ging zu Fuß bis Lengerich und fuhr von dort mit dem Zug in Richtung Köln. Er hielt sich bei seinen Eltern, Freunden und Bekannten auf, trug Zivilkleidung und wurde am 12. Juli von der Polizei verhaftet. Da er behauptete, dass er die Absicht gehabt habe, wieder zu seiner Truppe zurückzukehren, konnte ihm keine Fahnenflucht nachgewiesen werden. Erneut erfolgte die Verurteilung wegen „unerlaubter Entfernung“. Strafverschärfend wurde seine einschlägige Vorstrafe angesehen, und dass er bereits nach einer Woche rückfällig geworden war. Am 21. Juli 1942 wurde er zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Der Gerichtsherr Generalmajor Castorf bestätigte zwei Tage später das Urteil mit dem Hinweis, dass die Überweisung in eine Feldstrafgefangenenabteilung angebracht sei. Hackhausen wurde am 4. August 1942 in das Wehrmachtgefängnis Germersheim eingeliefert, aber bereits am Folgetag zur 4. Kompanie der Feldstrafgefangenenabteilung 5 überwiesen. Diese war damals im Raum Gshatsk auf dem östlichen Kriegsschauplatz eingesetzt.

Am 15. Oktober 1942 flüchtete Hackhausen als die Abteilung bei Straßenarbeiten eingesetzt war. Mit LKWs gelangte er über Wjasma, Smolensk und Borrisow nach Brest-Litowsk. Dort blieb er ca. 3 Monate. Nach eigenen Bekunden verdiente er seinen Lebensunterhalt durch Schleichhandel. Ende Januar 1943 gelang es ihm ohne Fahrkarte mit einem Zug bis nach Essen zu kommen. Kontrollen entzog er sich, indem er sich in der Zugtoilette einschloss. Einige Tage später gelangte er wieder nach Köln. Er nahm Änderungen in seinem Soldbuch vor und beförderte sich selbst zum Unteroffizier. Auch legte er sich eine entsprechende Uniform zu. Am 23. April wurde er in den Abendstunden von einer Heeresstreife in Köln festgenommen und in die dortige Wehrmachthaftanstalt eingeliefert.

Am 15. Juli 1943 musste Hackhausen erneut als Angeklagter vor einem Kriegsgericht, dem Gericht der Division z.b.V. 406 erscheinen. Nun wurde er wegen Fahnenflucht angeklagt. Weiterhin wurde er der Urkundenfälschung, des unbefugten Tragens einer inländischen Uniform, der unbefugten Führung einer Dienstbezeichnung und der Beförderungserschleichung beschuldigt.

Diesmal nahm ihm das Gericht seine Beteuerung, er habe nicht die Absicht gehabt, sich auf Dauer von der Truppe zu entfernen, nicht ab. Wegen seiner Behauptung , dass sein Drang zum Weglaufen auf eine krankhafte Veranlagung beruhe, wurde noch ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Der Arzt fällte ein eher soziales als medizinisches Urteil und bezeichnete ihn zwar als schwach begabt, haltlos und gefühlskalt, attestierte ihm aber volle Zurechnungsfähigkeit. Das Gericht bezeichnete ihn daraufhin als Asozialen aus dem kein brauchbares Mitglied der Volksgemeinschaft werden könne. Wegen Fahnenflucht wurde Edmund Hackhausen zum Tode, dem Verlust der Wehrwürde und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit verurteilt. Für die Nebendelikte erhielt er zusätzlich zwei Jahre Gefängnis.

Zum Vollzug der Todesstrafe wurde Edmund Hackhausen nach Dortmund überstellt. Er wurde am 18. August 1943 um 17.30 Uhr im Gerichtsgefängnis durch das Fallbeil enthauptet. Heute befindet sich sein Grab auf dem Ehrenfeld der Kriegs- und Bombenopfer des Dortmunder Hauptfriedhofs.