Hopf, Karl Ernst

Aus ErPort

Wechseln zu: Navigation, Suche

Hopf, Karl Ernst

Foto: Günther Wertz

Karl Ernst Hopf wurde am 30. April 1920 in Stendal geboren. Nach dem Besuch der Schule war er als landwirtschaftlicher Gehilfe tätig.

Am 9. Oktober 1941 wurde er zur Wehrmacht eingezogen und erhielt seine Grundausbildung beim Infanterie-Ersatz-Bataillon 484. In seinen Papieren ist vermerkt, dass er einen Sprachfehler hatte und Stotterer war. Nach der Ausbildungseinheit war er für einen Monat beim Artillerie-Regiment 126 und dann Angehöriger des Infanterie-Regiments 426. Beim Einsatz in der Sowjetunion im Bereich Ossija erlitt er im Mitte März 1942 schwere Erfrierungen 3. Grades. Soweit aus den Unterlagen ersichtlich, wurden ihm alle Zehen und der rechte Vorderfuss bis in den Mittelfußknochen abgenommen. Er wurde im Reserve-Lazarett Bernburg behandelt und von dort als „a. v.“ (arbeitsverwendungsfähig) zur Truppe entlassen. Er war Träger der Ostmedaille und des Verwundeten-Abzeichens „Schwarz“.

Seit dem 15.4.1942 war er offiziell Angehöriger der Verfügungs- und der Genesendenkompanie des Infanterie-Ersatz-Bataillons in Detmold. Seit dem 16.11.1942 gehörte er zur Genesenden-Kompanie des Infanterie-Ersatz-Bataillons 216 in Herford, das seit dem 1. Februar 1943 der Division 176 in Bielefeld unterstand.

Bis September 1943 erhielt Hopf nur zwei geringfügige militärische Bestrafungen. Ende September 1942 verließ er für zwei Stunden ohne Genehmigung und Urlaubsschein das Lazarett und erhielt dafür drei Tage gelinden Arrest. Ende September 1943 bestrafte ihn sein Kompanieführer in Herford mit drei Tagen geschärften Arrest und 14 Tagen Ausgangsbeschränkung weil er verbotenerweise eine Schreckschusspistole mit Platzpatronen in seinem Spind aufbewahrt hatte.

Kurz darauf wurden durch das Gericht der 176. Division massivere Strafen verhängt. Die Urteile konnten nicht ermittelt werden, so dass auch die eigentlichen Tatumstände unbekannt sind. Am 12. Oktober 1943 erhielt er wegen militärischer Unterschlagung sechs Monate Gefängnis. Am 7. März 1944 erging dann das Todesurteil wegen Fahnenflucht mit den Begleitdelikten Diebstahl, Urkundenfälschung und unbefugtes Ordentragen. Weiterhin wurde auf Wehrunwürdigkeit und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt.

Karl Ernst Hopf wurde am 2. Mai 1944 im Dortmunder Gerichtsgefängnis enthauptet und auf dem Dortmunder Hauptfriedhof bestattet. Heute befindet sich sein Grab auf dem Ehrenfeld der Kriegs- und Bombenopfer des Dortmunder Hauptfriedhofs.