Mö***, Otto

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Mö***, Otto

Otto Mö*** wurde am 30. Juni 1923 in Dortmund geboren. Seine Eltern wurden später als gut beleumundet bezeichnet. Er hatte drei Schwestern. Er absolvierte die Volksschule und galt als mittelmäßiger Schüler, bereitete aber seinen Eltern durch „Hang zum Lügen, Stehlen und Unsauberkeit“ Erziehungsschwierigkeiten. Er war erst Mitglied des Jungstahlhelms, dann Unterführer der Hitlerjugend. 1939 kam er auf elterlichen Wunsch in Fürsorgeerziehung, weil er ohne Führerschein und ohne Erlaubnis mit dem Motorrad seines Onkels gefahren war. Er wurde dafür mit einer Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen belegt, aber amnestiert. Nach seiner Entlassung dort, arbeitete er bei der Gewerkschaft Engels in Dortmund. Als „unordentlicher und nachlässiger Arbeiter“ und Bummelant wurde er wiederholt verwarnt.

Aufgrund seiner freiwilligen Meldung wurde er am 1. April 1941 zur Marineartillerie eingezogen. Er wurde bald der Marine-Artillerie-Abteilung 501, dann der Stabsbatterie der Marine-Artillerie-Abteilung 511 zugeordnet. Diese Einheiten lagen in Norwegen. Seine Beurteilungen waren vollkommen negativ. Seine Führung wurde mit „schlecht“, seine Diensttüchtigkeit mit „völlig ungenügend“ beurteilt. Disziplinarisch wurde er wegen Verlogenheit und schlechter Zeugwirtschaft dreimal, gerichtlich wegen Diebstahls, Kameradendiebstahls, Unterschlagung und Arbeitsverweigerung ebenfalls dreimal bestraft. Soweit ersichtlich sammelte er die Strafen in einen Zeitraum von nur fünf Monaten an.

Anfang Oktober 1941 meldete er sich zahnkrank und erhielt einen Marschbefehl zu einer Behandlungsstelle im Orte Harstad. Er ignorierte mehrere Hinweise und Befehle zu seiner Einheit zurückzukehren. Auch erhielt er deutliche Hinweise, dass ihm dies als Fahnenflucht ausgelegt werden könne. Nach einer Odysee über verschiedene Küstenschiffe und Wehrmachtunterkünfte wurde er 17. November 1941 in Tromsö festgenommen.

Ein während der Zeit seiner Abwesenheit ausgestelltes Führungszeugnis kam zu einem, wie sich später zeigen sollte, im wahrsten Sinne des Wortes vernichtenden Urteil. Es enthielt Wertungen wie: „minderwertiger Charakter“, „verbrecherische Veranlagung“, „notorischer Lügner“, „arbeitscheuer Faulpelz“, „Drückeberger und Dieb“, „unsauber“ und „beispiellos schlecht“.

Zur Begründung seines Verhaltens machte er unterschiedliche Aussagen. Als ihm der Ernst der Lage klar wurde, beharrte er auch darauf, er habe sich dem Dienste in der Wehrmacht nicht auf Dauer entziehen wollen. Diese Behauptungen wurden später aber als reine Schutzbehauptungen gewertet, zumal er sich in Verhören auch anderweitig geäußert hatte.

Am 11. Februar wurde Mö*** vom Gericht des Admirals der Norwegischen Polarküste in Tromsö wegen Fahnenflucht zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die Wehrwürde aberkannt. Das Urteil wurde vom Oberbefehlshaber der Marine nicht bestätigt, sondern an das Gericht zurückgewiesen.

Am 14. Mai 1942 wurde in neuer Zusammensetzung erneut vor dem Gericht des Admirals der Norwegischen Polarküste verhandelt und dies sprach dann die wohl gewünschte Todesstrafe aus. Die begründete die Wahl der Todesstrafe mit einem Vokabular der den nationalsozialistischen Vorstellungen entsprach: „Das Gericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass im vorliegenden Fall auf Todesstrafe erkannt werden muss, da der Angeklagte sich nach seiner Führung im Zivilleben und als Soldat als asoziales Element erwiesen hat, dessen Verfehlungen auf minderwertigen Charakter und verbrecherischer Veranlagung beruhen, und dessen Ausmerzung deshalb geboten ist.“

Der Gerichtsherr lehnte eine Woche später, dem Wunsche des Oberbefehlshabers der Marine entsprechend, eine Begnadigung ab. Der Oberbefehlshaber der Marine bestätigte am 24. Juni 1942 das Urteil und ordnete die Vollstreckung an.

Otto Mö*** wurde am 21. Juli 1942 bei Tromsö erschossen.

Der Oberbefehlshaber der Marine wünscht ein Todesurteil
Vorbereitungen eines geplanten Todesfalles
Bericht über die Durchführung eines geplanten Todesfalles