Nösler, Josef
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Nösler, Josef
Josef Nösler wurde am 8. September 1914 in Wattenscheid geboren. Er wuchs vaterlos auf, da sein Vater, ein Bergmann, bereits im I. Weltkrieg im Jahre 1915 als Soldat umkam. Sein Mutter heiratete später erneut. Nach dem Besuch der Volksschule erlernte Nösler das Schreinerhandwerk.
Vor seiner Militärzeit wurde Nösler zweimal amtsgerichtlich bestraft. Da auf Geldstrafen erkannt wurde, sah man die Taten wohl als Bagatellfälle an. Im März 1933 erhielt er für Sammeln ohne Genehmigung 5 RM und im Dezember 1934 wegen Misshandlung 50 RM Strafe. Beide Urteile ergingen durch das Amtsgericht Bonn.
Im Mai 1936 wurde er vom Wehrbezirkskommando Göttingen gemustert und für tauglich befunden. Im November des Jahres wurde er zum Artillerie-Regiment 20 in Rendsburg einberufen. Er kam zur 2. Batterie des Regiments nach Itzehoe. Es zeigte sich schon bald, dass er erhebliche Schwierigkeiten mit dem militärischen Leben hatte. Noch im Einstellungsmonat erhielt er seine erste Disziplinarstrafe von 3 Tagen geschärften Arrests, weil er am 26. November die Truppe unerlaubt verließ und sich nach Rendsburg begab, wo er sich aber am Nachmittag beim Wehrmeldeamt stellte. Die gleiche Strafe erhielt er im Januar 1937, weil er einer Anordnung seines Stubenältesten nicht gefolgt war. Nochmals drei Tag erhielt er im Mai 1938 für wiederholt nachlässig versehenen Stubendienst. Zu diesem Zeitpunkt war er aber auch schon militärgerichtlich vorbestraft.
Am 16. April 1937 verurteilte ihn das Gericht der 20. Division wegen Fahnenflucht, einfacher und militärischer Unterschlagung und Bettelns zu einem Jahr und einer Woche Gefängnis. Zum Strafvollzug kam er in das Wehrmachtgefängnis Germersheim. Am 30. April wurde er nach Verbüßung seiner Strafe zur Truppe entlassen. Mit dem Entlassungsschein erhielt er eine außerordentlich schlechte Beurteilung. Unter Führung stand „mangelhaft“. Bei Bemerkungen trug man ein: „Nösler ist unsoldatisch. Er braucht strenge Zucht. Ob der Strafzweck erreicht ist, scheint fraglich.“
Seine Stammeinheit wollte ihn nicht zurück, deshalb wurde er zur Sonder-Abteilung des X. Armee-Korps nach Munsterlager verlegt. Da die Wehrmacht wohl selbst daran zweifelte, aus ihm einen brauchbaren Soldaten zu machen, wurde er vorzeitig am 22. Juli 1938 aus dem Heeresdienst entlassen.
Im April 1940 wandte sich ein Offizier des Wehrmeldeamts Bochum an die Gestapo Bochum, und teilte mit, dass man nicht beabsichtige, Nösler zum Wehrdienst heranzuziehen, „da er bei seiner Neigung zur Fahnenflucht nur eine Belastung für jeden Truppenteil darstellen würde.“ Weiterhin sprach man die Empfehlung aus: „Andererseits erscheint es aber nicht gewünscht, einen Mann des Jahrganges 1914 seinen eigenen Neigungen zu überlassen. Es wird daher um Prüfung gebeten, ob N. nicht während der Kriegszeit in einem Konzentrationslager einer für das Allgemeininteresse nutzbringenden Tätigkeit zugeführt werden kann.“ Wahrscheinlich hakte die Behörde noch einmal im Februar 1941 nach, erhielt aber die Nachricht, „Er hat zu Klagen keinen Anlass mehr gegeben. Seine Unterbringung in Schutzhaft wurde daher nicht mehr notwendig.
Nösler wurde daraufhin erneut eingezogen und kam zur Artillerie-Ersatz-Abteilung 26 nach Osnabrück und danach zur Küstenartillerie nach Norwegen. In seinem Wehrpass sind für den Zeitraum vom 21. April 1941 bis zum 28. September 1942 Dienstzeiten bei Küstenbatterien in Norwegen eingetragen. Faktisch befand er sich aber nur bis zum 21. Februar 1941 in Norwegen. Er tat Dienst bei der Heeresküstenbatterie 568 in Fagerviken und ab dem 14. August 1941 bei der Heeresküstenbatterie 994 in Hernes/Bodö. Anfangs wurde Nösler noch einmal auffällig. Er erhielt am 6. Juli fünf Tage geschärften Arrest, weil er das Ansehen der Batterie erheblich schädigte. Er hat sich in unvollständiger Dienstkleidung vom Dienst entfernt und sich im nächsten Dorf betrunken. Auf dem Rückweg war er gegenüber einen Offizier, einem Feldwebel und der Feldgendarmerie ausfällig geworden.
Bei der Batterie 994 scheint er aber richtig behandelt worden zu sein. Seine Bestrafungen reißen ab. Der Batteriechef beurteilte ihn als guten Soldaten, fleißig und willig. Wohl auch aus diesem Grunde wurde ihm für vom 21. Februar bis zum 18. März 1942 Heimaturlaub bewilligt. Aus diesem Urlaub sollte er nicht mehr nach Norwegen zurückkehren.
Am 26. Juni 1942 stand Nösler in Münster vor Gericht. Die Anklage lautete auf Fahnenflucht. Nach einer ausführlichen Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, das der Angeklagte – trotz ziemlich langer Abwesenheit von der Truppe - sich nicht der Fahnenflucht, sondern nur „unerlaubter Entfernung“ schuldig gemacht habe. Dafür erhielt er drei Jahre Gefängnis zugeteilt.
Dem Urteil vorausgegangen waren widersprüchliche Anweisungen und Handlungen militärischer Dienststellen und eine Liebesaffäre. Nöslers Heimataufenthalt wurde dadurch verkürzt, dass sein Transportschiff im Eis stecken blieb. Im Hafen bekam er die Anweisung, sich bis zum 19. März 1942 um 24.00 Uhr im Bahnhof von Flensburg einzufinden. Nösler fuhr rechtzeitig von zu Hause ab, um den Termin einhalten zu können. In Münster wurde er zurückgeschickt und ihm aufgetragen, sich beim Standortältesten in Gelsenkirchen zu melden, was er auch mehrfach tat. Das Gericht erkannte Urlaubsverlängerungen bis zum 12. April 1942 an.
Dass er auch danach die Reise zu seiner Einheit nicht antrat, sah das Gericht in der Beziehung begründet, die sich während des Urlaubs entwickelt hatte. Er hatte mit einer ihm schon früher bekannten 16jährigen Kontakt aufgenommen und will sich mit ihr verlobt haben. Es soll ihm schon bald bekannt geworden sein, dass dieses Verhältnis nicht ohne Folgen blieb. Nösler soll seinen Urlaub deshalb ohne Erlaubnis verlängert haben, weil er durch seine Anwesenheit die drohende Fürsorgeerziehung seiner Partnerin verhindern wollte.
Am 14. April 1942 schrieb ihn seine Einheit zur Fahndung aus. Am 7. Mai wurde er in der Wohnung seiner Eltern festgenommen und ihm Soldbuch, Urlaubsschein, Sonderausweis und Fahrscheine abgenommen. Zwischenzeitlich hatte er sich in den Wohnungen seiner Eltern und Quasi-Schwiegereltern aufgehalten und diesen mitgeteilt, sein Urlaub sei noch verlängert worden. Kurz nach seiner Festnahme gelang es Nösler unter Zurücklassung aller Papiere zu entkommen. Er hielt sich weiterhin bei Eltern, Verwandten und den Angehörigen seiner Partnerin auf. Auch soll er Versuche unternommen haben, außerhalb des Dienstweges zu seiner Einheit in Norwegen zurückzukehren. Vorher hatte er, nachdem er den Abfahrtstermin eines Transportschiffes erfahren hatte, den Endzeitpunkt seiner Aufenthaltserlaubnis auf den 16. Mai gefälscht. Es gelang ihm aber nicht ohne Papiere einen zeitgerechten Transport zu organisieren. Am 29. Mai 1942 wurde er auf Veranlassung seines Stiefvaters erneut festgenommen.
Das Gericht hielt ihm seine diversen Bemühungen zugute und ebenfalls den Tatbestand seiner nunmehr guten Beurteilungen und dass er während der ganzen Zeit nicht die Uniform abgelegt hatte. Selbst sein eigenhändiger Eintrag auf dem Sonderausweis wurde ihm nicht als Urkundenfälschung ausgelegt, da er davon keinen Gebrauch gemacht hatte. Trotzdem sah man eine empfindliche Strafe als geboten an und verhängte drei Jahre Gefängnis. Damit setzte das Gericht eine Spirale in Gang, die zu weiteren Verurteilungen führte.
Das Strafbuch Nöslers verzeichnet zwei weitere Verurteilungen, wobei in diesen Fällen die Urteile nicht ermittelt werden konnten. Die Tatbestände sind aber im Strafbuch verzeichnet und aus der Akte des Soldaten Rumey können die Vorgänge teilweise rekonstruiert werden.
Nösler befand sich nach seiner der Verurteilung vom 26. Juni 1942 in Haft. Im Dezember 1943 saß er in der Wehrmachthaftanstalt im Hamm ein. Am 16. Dezember 1943 erhielt er vom Gericht der Division 176 in Bielefeld weitere zwei Jahre Gefängnis wegen „unerlaubter Entfernung“. Die Umstände, die zu dieser Verurteilung führten sind bisher unbekannt.
In der Folge beschlossen die in Hamm einsitzenden Soldaten Rumey, Grüters und Nösler gemeinsam zu fliehen und setzten dies am 28. Dezember 1943 erfolgreich in die Tat um. Nach der Wiedererfassung wertete das Gericht der Division 176 diesen Ausbruch als Fahnenflucht. Am 18. April 1944 wurde Nösler wegen Fahnenflucht zum Tode und dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und der Wehrwürde verurteilt.
Josef Nösler wurde am 23. Juni 1944 um 17.58 Uhr im Dortmunder Gerichtsgefängnis enthauptet. Fünf Minuten später starb auch sein Mitausbrecher Grüters. Nösler wurde drei Tage später auf dem Dortmunder Hauptfriedhof bestattet. Heute befindet sich sein Grab auf dem Ehrenfeld der Kriegs- und Bombenopfer des Dortmunder Hauptfriedhofs.

