Rumey, Alfred Horst

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Rumey, Alfred Horst

Foto: Günther Wertz

Von Horst Rumey ist einiges an militärischen und militärgerichtlichen Unterlagen erhalten geblieben. Seine Versuche, sich in seinem kurzen Leben zumindest einige kleine Freiräume zu schaffen und selbstbestimmt zu leben, brachten ihn laufend mit der Militärjustiz in Konflikt und letztendlich vor ein Erschießungskommando. Auffällig ist, dass er, der immerhin an drei Feldzügen bzw. Einsätzen teilnahm, immer dann auffiel bzw. belangt wurde, wenn er heimatnah stationiert war.

Horst Rumey wurde am 13. Februar 1917 in Königsberg unehelich geboren. Seine Mutter heiratet später einen Fotografen, der bei der Eheschließung seinen Namen auf das Kind übertrug. Rumey besuchte die Volksschule, war ein durchschnittlicher Schüler, der immer versetzt wurde. Die häusliche Erziehung wurde aber wohl vernachlässigt, bei der Mutter, die zum Familieneinkommen als Reinemachefrau beitragen musste, aus zeitlichen Gründen, beim Stiefvater aus Desinteresse.

In der Schule bereitete seine Unwilligkeit, die als Faulheit bezeichnet wurde, und sein sittliches Verhalten während der Pubertät den Lehrern Schwierigkeiten. Er wurde im Sommer 1931 zur Anzeige gebracht, weil er mehrere Jungen zur gegenseitigen Onanie verführt hatte. Von einem Verfahren wurde damals abgesehen. Nach der Schule fand er zuerst keine Arbeit und trieb sich herum. Seine ersten Vorstrafen erhielt er 1932 durch die Amtsgerichte Rheydt und Odenkirchen, weil er vier Fahrräder gestohlen hatte. Insgesamt erhielt er einen Monat und drei Wochen Gefängnis auf Bewährung. Im August 1934 wurde diese Strafe durch Amnestie erlassen. Das Amtsgericht Rheydt ordnete aber Fürsorgeerziehung an.

Vom 10. August 1932 bis zum 8. Juni 1937 befand sich Rumey in Fürsorgeerziehung. In dieser Zeit absolvierte er eine vierjährige Tischlerlehre und bestand die Gesellenprüfung mit „gut“.

Vom April bis November 1938 war er dann beim Reichsarbeitsdienst. Am 10. Dezember 1938 erfolgte dann seine Einberufung zur Wehrmacht. Er wurde zum Flak-Lehr-Regiment nach Tutow eingezogen und nach der Grundausbildung als Kraftfahrer ausgebildet. Als solcher kam er auch meist zum Einsatz. Er nahm am Polen- und Westfeldzug teil und befand sich von März bis Juni 1942 in der Sowjetunion. Auf einer Stammkarte sind mehr als zehn mitgemachte Gefechte verzeichnet. Er war Träger der Ostmedaille.

Die erste Bestrafung erhielt Rumey nach mehr als zweijähriger Dienstzeit zwischen zwei Einsätzen, als er heimatnah stationiert war. Anfang März unternahm er mit einem LKW eine Schwarzfahrt zu seiner Mutter in Rheydt und überschritt den Zapfenstreich um viereinhalb Stunden. Dafür erhielt er vierzehn Tage geschärften Arrest. Sechs Monate später überzog er den Zapfenstreich um zwanzig Minuten. Dafür erhielt er zehn Tage Ausgangsbeschränkung. Vierzehn Tage später kam es zu einem Zwischenfall, der die Spirale seiner gerichtlichen Bestrafungen in Gang setzen sollte.

Bei der Überführung von Beutefahrzeugen von Bonn nach Köln am 14. September 1940 half er einem liegengebliebenen Kameraden und verlor den Anschluss an seine Kolonne. Seinem Kameraden teilte er, als er losfuhr mit: „Ich fahre jetzt nach Hause.“ Er fuhr zwar weiter in Richtung Köln, dann aber über die Autobahn weiter in Richtung Düsseldorf und wurde in der Nähe von Solingen von einer Heeresstreife angehalten. Er erhielt den Befehl, den Wagen nach Wuppertal zu bringen, was er auch tat. Dort wurde er beauftragt, sich mit der Bahn Richtung Bonn zur Truppe in Marsch zu setzen. Er ignorierte die Anweisung und fuhr zu seiner Braut nach Mülheim. Dort heiratete er am 20.9.1940 und teilte einen Tag später seinem Batteriechef mit, dass er heiraten wolle. Wohl bei der Eheschließung trug er unbefugt das EK II, was ihm später anhand eines Fotos nachgewiesen wurde. Nach einigen Tagen reiste er weiter zu seiner Mutter nach Rheydt, wo er am 9. Oktober 1940 festgenommen wurde. Bei der Hausdurchsuchung fand man eine Schreckschusspistole mit samt zugehöriger Munition, deren Herkunft später nicht eindeutig ermittelt werden konnte.

Am 25. Oktober 1940 wurde Rumey wegen „unerlaubter Entfernung“ und unerlaubten Tragens des Eisernen Kreuzes 2. Klasse vom Feldgericht des Kommandeurs des Luftverteidigungsgebietes Hannover zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Am 19. November 1940 wurde er in das Wehrmachtgefängnis Torgau eingeliefert. Von der Strafe verbüßte er sieben Monate.

Über seine nächste Verurteilung, ist wenig bekannt. Sie erfolgte, nachdem er mit seiner Einheit aus der Sowjetunion ins Reich zurückverlegt wurde. Am 25. August 1943 erhielt er wegen „unerlaubter Entfernung“ und Urkundenfälschung vier Monate und zwei Wochen Gefängnis. Die Haftstrafe verbüßte er voll.

Am 7. Dezember 1943 wurde er unter Freisprechung in anderen Delikten wegen schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls und fortgesetzter Sachhehlerei zu drei Jahren Zuchthaus und Verlust der Wehrwürdigkeit verurteilt. Dass dieses Urteil erst am 9. Februar 1944 durch den Gerichtsherrn bestätigt wurde, sollte für ihn tödliche Konsequenzen haben.

In Zusammenhang mit diesem Verfahren war Rumey am 21. Oktober 1943 festgenommen und Mitte November in die Wehrmachthaftanstalt in Hamm überführt worden. Weil er sich gut führte und anstellig zeigte, fand er als Häftlingskalfaktor Verwendung und konnte sich ziemlich unbeaufsichtigt bewegen. Hierbei kam er auch mit den dort inhaftierten Kanonieren Nössler und Grüters in Kontakt, die Fluchtgedanken hegten und ihn einbeziehen wollten. Am 28. Dezember 1943 gelang ihnen unter günstigen Umständen der Ausbruch, wobei Rumey zuvor Uniformteile, Papiere und eine Pistole aus dem Raum der Wachen stahl. In der Folge fälschten sie die Papiere und trugen unberechtigt Dienstränge, Orden und Ehrenzeichen.

Als Illegale außerhalb jeder Versorgung konnten Sie ihren Lebensunterhalt nur durch kriminelle Delikte sichern. Sie quartierten sich unter Vorwänden bei Bürgern ein, die nach ihrem Aufenthalt meist Geld, Marken, Sach- und Lebensmittel vermissten. In mehreren Fällen spielte Rumey Frauen Ehebereitschaft vor, um für einige Zeit Unterkunft und Verpflegung zu erhalten. Dabei machte er bei einer Familie auch Äußerungen zur Kriegslage und Politik, die ihm später als Wehrkraftzersetzung ausgelegt wurden. Am 17. März wurde er in der Wohnung einer Eheaspirantin festgenommen.

Am 9. Mai 1944 tagte das Feldgericht des Kommandeurs der 22. Flakdivision in Dortmund und verurteilte Rumey wegen „gemeinschaftlicher Fahnenflucht, Zersetzung der Wehrkraft durch fortgesetzte zersetzende Äußerungen, fortgesetzten Diebstahls als Volkschädling, milit. Diebstahls, fortgesetzten Betruges, fortgesetzter Urkundenfälschung, unbefugten Tragens von Uniformen und unberechtigten Tragens von Orden, Ehrenzeichen und Waffenabzeichen“ zum Tode. Selbst seine Schwimmurkunde wurde eingezogen.

Die Bewertung seiner Flucht als Fahnenflucht konnte deshalb zustande kommen, da ihm zwar bereits die Wehrwürde durch Urteil aberkannt war, diese Strafe aber noch nicht bestätigt worden war, so dass er zum Zeitpunkt der Flucht immer noch Soldat der Wehrmacht war.

Am 12. August 1944 wurde das Urteil bestätigt und die Exekution „durch Erschiessen“ angeordnet. Am 2. September 1944 um 6.45 Uhr wurde Horst Rumey in Dortmund erschossen. Der genaue Todesort ist nicht bekannt, doch dürfte die Erschießung auf einem Schießplatz der Dortmunder Garnison erfolgt sein. Der Eintrag auf der Todesurkunde, der das Gerichtsgefängnis als Todesort verzeichnet, kann als unzutreffend angesehen werden.

Todesurteil (1. Seite)
Vollstreckungsverfügung