Schiemann, Gottfried

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Schiemann, Gottfried

Gottfried Schiemann wurde am 8. April 1902 in Insterburg geboren. In den Unterlagen tauchen als Berufsbezeichnungen Schlepper, Schmied und Arbeiter auf. Wann er nach Dortmund kam, konnte bisher nicht genau festgestellt werden. Er heiratete im Mai 1926 in Mengede. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor.

Politisch schloss sich Schiemann der KPD an und war im Rotfrontkämpferbund (RFB) aktiv. Als nach dem Machtübergang an die Nationalsozialisten die Kommunistische Partei verboten und verfolgt wurde, versuchte er mit anderen Genossen die Partei im Untergrund weiterzuführen. Wegen seiner politischen Aktivitäten wurde Gottfried Schiemann am 22. Februar 1934 in seiner Wohnung in Dortmund-Bodelschwingh festgenommen. Da er bei seiner Festnahme einen Polizeibeamten mit einem Totschläger bedroht hatte, ohne jedoch diese Drohung wahr zu machen, wurde er am 21. April 1934 durch das Schöffengericht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Nachdem er die ersten Wochen in der Steinwache inhaftiert worden war, saß er bis zum September im Gerichtsgefängnis ein. In einem weiteren Verfahren wurde ihm verbotenes Plakatieren, Beteiligung an verbotenen Ansammlungen, illegales Spenden für einen Inhaftierten und Waffenbesitz vorgeworfen. Unter Einbeziehung der ersten Haftstrafe verurteilte ihn das OLG Hamm am 15. September 1934 wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten Zuchthaus. Einige Tage nach dem Urteil überstellte man ihn in das Zuchthaus Münster.

Gottfried Schiemann war bei seiner Verhaftung verheiratet und Vater von vier Kindern. Seine Versuche freizukommen, um für seine Familie sorgen zu können, wurden nicht nur verhindert, sondern schlugen ins Gegenteil aus. Eine Bitte um Freilassung nach einem Amnestiegesetz überging man. Nach der Strafhaft kam er nicht frei, sondern wurde ins KZ überstellt. Während der Haftzeit scheiterte die Ehe und wurde 1938 geschieden. Die Kinder kamen ins Heim.

Erst im Oktober 1939 wurde er aus dem KZ Sachsenhausen entlassen. Er suchte sich nahe seiner alten Wohnung im benachbarten Castrop-Rauxel eine Unterkunft und arbeitete als Tiefbauarbeiter und als Tagesarbeiter auf der Zeche Erin. Nach seiner Wehrerfassung im Juni 1940 wurde Gottfried Schiemann jährlich einmal im Sommer gemustert. Nach seiner zweiten Musterung am 24. Juli 1941 wurde die bereits vorgenommene Eintragung über eine erste Aushebung zu einer Rekrutenkompanie nach Münster wieder gestrichen. Durch seine Zuchthausstrafe wurde er als „wehrunwürdig“ angesehen. Anfang August 1941 erhielt er einen Ausschließungsschein. Nach einer weiteren Musterung im Juni 1942 erfolgte ebenfalls keine Einberufung, doch machte ihn das zuständige Wehrbezirkskommando Herne für die Wiederverleihung der Wehrwürdigkeit namhaft. Das Justizministerium teilte am 14. Juli dem Bezirkskommando über die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm mit, dass ein entsprechender Gnadenentschluss ausgesetzt sei. Auf Veranlassung des OKW wurde von der Wiederverleihung der Wehrwürdigkeit einstweilen abgesehen.

Als diese Entscheidung weitergeleitet wurde, war Gottfried Schiemann bereits mitgeteilt worden, dass er durch einen besonderen Führererlass „beschränkt wehrwürdig“ geworden war. Am 18. Juni hatte man über seine Aushebung zum Ersatz-Btl. 999 entschieden. Am 29. Juni 1943 wurde er zur Bewährungseinheit 999 eingezogen und kam zur 2. Kompanie des Festungs-Infanterie-Bataillons XII/999. Diesen Verband verlegte man als Besatzungstruppe auf die Insel Leros. Als man sich entschloss, Griechenland zu räumen, brachte man das Bataillon auf das Festland zurück und setzte es in Mazedonien ein.

Nach einer lapidaren Auskunft an die Mutter wurde Gottfried Schiemann in der Nähe von Prilep am 23. Oktober 1944 vor ein Standgericht gestellt und wegen „gemeinschaftlicher Plünderung“ zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde noch am gleichen bestätigt und vollstreckt.

Aus diesem Bereich werden in den Berichten von Bataillonsangehörigen und in der Literatur nur Erschießungen wegen versuchten Überlaufens und tätlicher Angriffe auf Offiziere gemeldet. Es bestanden bei den Überläufern Planungen, neben den eigenen Waffen auch Materialien aus Wehrmachtmagazinen mitzunehmen. Da Plünderungen der Wehrmacht an der Zivilbevölkerung in diesem Bereich blieben im allgemeinen straflos, wurden sogar akzeptiert. Nicht akzeptiert wurde die unbefugte Entnahme von Wehrmachtsgut aus Magazinen. Vielfach ist auch belegt, dass Wehrmachtbeamte die Ausgabe von Material an Soldaten, die meist aus wochenlangen Einsätzen kamen und abgerissen waren, ohne Abgabeschein verweigerten und dann bei Annäherung des Gegners die Magazine sprengten oder verbrannten. An vielen Stellen gingen die Soldaten gegen diese Verwalter sehr oft unter Androhung von Waffengewalt vor.

Das Landgericht Dortmund entschied am 22. April 1959, nachdem ihm ein Antrag auf Straftilgung für das Hochverratsurteil vorgelegt worden war, dass die Strafe auf ein Jahr und fünf Monate Gefängnis herabzusetzen sei.